Historische SGV. NRW.
Nur noch in Teilbereichen gültig.
§ 2
(1) Der Familienschluss muss einstimmig gefasst werden.
(2) Die Errichtung des Familienschlusses wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass nur ein berechtigtes Familienmitglied vorhanden ist.
PrGS. S. 177 |
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