Historische SGV. NRW.
Nur noch in Teilbereichen gültig.
§ 10
Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 gelten auch für Schuldverschreibungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgestellt oder auf den Nahmen umgeschrieben worden sind.
PrGS. S. 177 |
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