Historische SGV. NRW.
Nur noch in Teilbereichen gültig.
§ 8
Soweit der Berechtigte nach § 7 den Dritten zu entschädigen hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Wiederkaufe geschuldeten Kaufpreises frei.
PrGS. S. 177 |
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Nur noch in Teilbereichen gültig.
§ 8
Soweit der Berechtigte nach § 7 den Dritten zu entschädigen hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Wiederkaufe geschuldeten Kaufpreises frei.
PrGS. S. 177 |
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