Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 12.6.2024
§ 5
Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen
(1) Das Land Berlin überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
(2) Die Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 Justizverwaltungskostenordnung beurteilt sich nach dem Recht des Landes Berlin.
GV. NRW. S. 154, ausgegeben am 10. Mai 2007. |
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