Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
§ 5
(Fn 5)
Genehmigung der Tätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern, von Leiterinnen und
Leitern
sowie von stellvertretenden Leiterinnen und Leitern
(1) Die Genehmigung zur Ausübung der
Tätigkeit als Leiterin oder Leiter, stellvertretende Leiterin oder
stellvertretender Leiter sowie Lehrerin oder Lehrer an der Ersatzschule nach § 102
Absatz 1 des Schulgesetzes NRW erteilt auf Antrag des Schulträgers die obere
Schulaufsichtsbehörde nach Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung und
des vorgelegten Arbeitsvertrages. Die persönliche Eignung ist nicht gegeben,
wenn schwerwiegende Tatsachen einer erzieherischen Tätigkeit an der
Ersatzschule entgegenstehen.
(2) Einem nach § 102 Absatz 1 Satz 3
des Schulgesetzes NRW angezeigten Unterrichtseinsatz widerspricht die obere
Schulaufsichtsbehörde, wenn dieser unzulässig ist, innerhalb von zwei Monaten
nach Eingang der vollständigen Unterlagen, andernfalls gilt der
Unterrichtseinsatz ab dessen Beginn, frühestens jedoch ab Eingang der Anzeige
bei der oberen Schulaufsichtsbehörde als genehmigt. Der Nachweis einer
gleichwertigen wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrerin oder
des Lehrers erfolgt durch das Feststellungsverfahren nach § 7. Abweichend
hiervon erteilt die obere Schulaufsichtsbehörde die Genehmigung der Tätigkeit
von Waldorfklassenlehrerinnen und Waldorfklassenlehrern und für die Erteilung
von Fächern, die im entsprechenden öffentlichen Schulsystem (§ 2 Absatz 2)
nicht unterrichtet werden, auf Antrag des Schulträgers nach Maßgabe des § 9.
(3) Die fachliche Eignung für
Schulleiterinnen und Schulleiter einer Ersatzschule setzt den Nachweis der
Eignung gemäß § 61 Absatz 5 und 6 des Schulgesetzes NRW sowie den Nachweis
einer einschlägigen beruflichen Erfahrung im Umfang der in der
Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden
Fassung für Schulleiterinnen und Schulleiter vorgesehenen Dienstzeiten nach §
34 Absatz 1 Nummer 2 der Laufbahnverordnung voraus. Für den Nachweis der für
die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter einer
Schule erforderlichen Eignung ist Voraussetzung, dass die Lehrerin oder der
Lehrer über eine einschlägige berufliche Erfahrung im Umfang der Dienstzeiten
verfügt, die im öffentlichen Schuldienst für die Ernennung zur
stellvertretenden Schulleiterin oder zum stellvertretenden Schulleiter nach §
34 Absatz 1 Nummer 1 der Laufbahnverordnung verlangt werden. Der oberen
Schulaufsichtsbehörde ist überdies für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie
deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen ein Leistungsbericht des
Schulträgers vorzulegen. Dieser muss zu folgenden Kompetenzfeldern Aussagen
enthalten:
1. Zusammenarbeit,
2. Organisation und Verwaltung,
3. Beratung,
4. Personalführung und -entwicklung.
Für Schulleiterinnen und Schulleiter
muss der Leistungsbericht darüber hinaus Aussagen zu der Eignung nach § 61
Absatz 5 und 6 des Schulgesetzes NRW enthalten.
(4) Der Nachweis einer
gleichwertigen Leitungsbefähigung der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie
ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter kann überdies durch das
Feststellungsverfahren nach § 8 erfolgen. Abweichend hiervon ist die Eignung
von Waldorfklassenlehrerinnen und Waldorfklassenlehrern für die Leitung einer
Waldorfschule oder einer Waldorfförderschule durch den Schulträger nach § 10
nachzuweisen.
(5) Ist an einer genehmigten Ersatzschule
die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters vorübergehend vakant und
eine stellvertretende Schulleiterin oder ein stellvertretender Schulleiter
nicht vorhanden, überträgt der Schulträger einer Lehrerin oder einem Lehrer,
deren oder dessen Unterrichtseinsatz nach § 102 des Schulgesetzes NRW angezeigt
oder unbefristet genehmigt worden ist, die vorläufige Wahrnehmung der
Leitungsaufgaben und zeigt dies der oberen Schulaufsichtsbehörde an. Diese
widerspricht einer unzulässigen Vakanzvertretung innerhalb
von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige, andernfalls gilt die Vakanzvertretung ab Vertretungsbeginn, frühestens jedoch ab
Eingang der Anzeige bei der oberen Schulaufsichtsbehörde als genehmigt. Absatz
2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Im Übrigen kann eine angezeigte Vakanzvertretung untersagt werden, wenn die Voraussetzungen
nach Satz 1 im Zeitpunkt der Anzeige nicht vorlagen oder später weggefallen
sind. § 102 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW gilt entsprechend.
(6) Der Schulträger legt der oberen
Schulaufsichtsbehörde vor der Erteilung der Genehmigung nach § 102 Absatz 1
Satz 1 des Schulgesetzes NRW oder mit der Anzeige nach § 102 Absatz 1 Satz 3
des Schulgesetzes NRW für die Lehrerinnen und Lehrer sowie vor der Genehmigung
für die Schulleiterinnen und Schulleiter oder für die stellvertretenden
Schulleiterinnen und stellvertretenden Schulleiter nach § 102 Absatz 1 Satz 1
des Schulgesetzes NRW die Unterlagen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 sowie für
Planstelleninhabervorverträge oder Planstelleninhaberverträge ein
amtsärztliches Gesundheitszeugnis vor. Der Vorlage eines amtsärztlichen
Gesundheitszeugnisses bedarf es nicht, wenn der unterbrechungsfreie Übergang
einer Beamtin oder eines Beamten aus dem öffentlichen Schuldienst in ein
Planstelleninhaberverhältnis erfolgt und ein solches bereits vorliegt.
(7) Der Schulträger unterrichtet die
obere Schulaufsichtsbehörde unverzüglich über Tatsachen, die
1. nach § 102 Absatz 4 des
Schulgesetzes NRW für die Rücknahme einer Genehmigung oder für die Untersagung
einer Tätigkeit nach Absatz 1 und 2 oder einer Vakanzvertretung
nach Absatz 5 oder
2. für die Rücknahme oder den
Widerruf einer befristeten Unterrichtsgenehmigung nach § 6
von Bedeutung sein können.
(8) Wechselt eine Lehrerin oder ein
Lehrer, eine stellvertretende Schulleiterin oder ein stellvertretender
Schulleiter oder eine Schulleiterin oder ein Schulleiter zu einer anderen
Ersatzschule, zeigt dies deren Träger der zuständigen oberen
Schulaufsichtsbehörde an. Er fügt der Anzeige die Genehmigung der bisherigen Tätigkeit
nach § 102 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes NRW oder die Anzeige des
bisherigen Unterrichtseinsatzes der Lehrerin oder des Lehrers nach § 102 Absatz
1 Satz 3 des Schulgesetzes NRW bei.
(9) Beim Wechsel einer Lehrerin oder
eines Lehrers, einer stellvertretenden Schulleiterin oder eines
stellvertretenden Schulleiters oder einer Schulleiterin oder eines Schulleiters
zu einem anderen Schulträger fügt dieser der Anzeige nach Absatz 8 ein neu
erteiltes erweitertes Führungszeugnis im Sinne des § 30a des
Bundeszentralregistergesetzes hinzu. Darüber hinaus holt die obere
Schulaufsichtsbehörde zur Feststellung, ob die persönliche Eignung weiterhin
gegeben ist, bei den bislang zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörden
Auskünfte darüber ein, ob dort Tatsachen im Sinne des Absatzes 7 bekannt sind.
GV. NRW. S. 130, in Kraft getreten am 1. August 2007; geändert durch VO vom 4. Mai 2010 (GV. NRW. S. 270), in Kraft getreten am 8. Mai 2010; VO vom 4. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 841), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013; VO vom 31. März 2014 (GV. NRW. S. 249), in Kraft getreten am 10. April 2014; Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020; Artikel 11 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. |
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§ 1 Absatz 1 geändert, Absatz 3 zuletzt geändert und Absatz 4 neu gefasst durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020. |
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§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. |
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§ 3 eingefügt und § 3 (alt) umbenannt in § 4 und Absatz 2 geändert, Absatz 4 eingefügt und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 5 durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020. |
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§§ 4 bis 6 (alt) ersetzt durch §§ 5 bis 11 durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020; § 9 Absatz 5 geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. |
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§§ 7 und 8 (alt) umbenannt in §§ 12 und 13, § 14 eingefügt und § 9 (alt) umbenannt in § 15 und neu gefasst durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020. |