Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
§ 9
(Fn 5)
Unterrichtsgenehmigung für Lehrerinnen und Lehrer an Waldorfschulen und
Waldorfförderschulen
(§ 100 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW)
(1) Der Schulträger kann bei der
oberen Schulaufsichtsbehörde unbeschadet des § 7 unter Vorlage der Unterlagen
nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 die Genehmigung nach § 102 Absatz 1 des
Schulgesetzes NRW zur Ausübung der Tätigkeit als Klassenlehrerin oder
Klassenlehrer an Waldorfschulen oder Waldorfförderschulen in den Klassen 1 bis
8 beantragen.
(2) Voraussetzung für die
Unterrichtsgenehmigung als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer ist der Nachweis
1. einer waldorfeigenen
Zusatzausbildung und
a) eines den fachlichen
Anforderungen gemäß § 10 des Lehrerausbildungsgesetzes in Verbindung mit der
Lehramtszugangsverordnung entsprechenden Studienabschlusses in einem
akkreditierten Studiengang oder
b) einer gemäß § 14 des
Lehrerausbildungsgesetzes als gleichwertig für den Zugang zum
Vorbereitungsdienst anerkannten Prüfung,
2. eines Fachstudiums, das mit einer
Hochschulabschlussprüfung oder einem Ersten Staatsexamen abgeschlossen worden ist,
und eines Master of Arts in Pädagogik in einem
akkreditierten waldorfspezifischen Studiengang an einer Hochschule oder
3. der allgemeinen Hochschulreife
oder einer anderen zur Zulassung zu einem Lehramtsstudium an einer
wissenschaftlichen Hochschule berechtigenden Vorbildung und einer mindestens
fünfjährigen grundständigen Ausbildung als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer
an waldorfeigenen Ausbildungsinstituten.
Die Ausbildung nach Nummer 3 erfolgt
mit einem Mindeststundenumfang von 300 Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer System. 170 Leistungspunkte entfallen auf
die Ausbildung am waldorfeigenen Ausbildungsinstitut, 130 Leistungspunkte
entfallen auf die Ausbildung an der Schule. Ein Leistungspunkt entspricht einem
Arbeitsaufwand von 25 bis 30 Stunden. Die Ausbildung beinhaltet die Bereiche
Persönlichkeitsbildung im Umfang von 60 Leistungspunkten, Pädagogik im Umfang
von 60 Leistungspunkten, Fachbereiche des Hauptunterrichts im Umfang von 90
Leistungspunkten (Muttersprachlicher Unterricht, Mathematikunterricht und
Sachunterricht im Umfang von je 30 Leistungspunkten), Fachunterricht in einem
oder zwei weiteren Fächern (Eurythmie, Fremdsprachen, Gartenbau, Handarbeit,
Handwerk/Bildende Kunst, Musik, Audiopädie, Natur und
Umweltpädagogik, oder Fachbereich Sonderpädagogik/Heilpädagogik) im Umfang von
insgesamt 60 Leistungspunkten sowie Initiativprojekte im Umfang von insgesamt
10 Leistungspunkten. Die Ausbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen, die
zwei Hausarbeiten im Umfang von 8 und 20 Leistungspunkten einschließt.
(3) Für Klassenlehrerinnen und
Klassenlehrer an Waldorfförderschulen ist das Fach Heil-/ Sonderpädagogik als
Wahlfach anstelle des oder der zwei weiteren Unterrichtsfächer verpflichtend.
(4) Auf Antrag des Schulträgers
erteilt die obere Schulaufsichtsbehörde für Klassenlehrerinnen und
Klassenlehrer an Waldorfschulen oder Waldorfförderschulen eine zunächst auf
zwei Jahre befristete Unterrichtsgenehmigung zum Erwerb praktischer
Unterrichtserfahrung sowohl in den Klassen 1 bis 4 als auch in den Klassen 5
bis 8. Die Unterrichtsgenehmigung ist mit der Auflage zu versehen, dass die
Unterrichtspraxis von einer durch den Schulträger möglichst im Einvernehmen
bestimmten erfahrenen Lehrkraft im Umfang von durchschnittlich mindestens drei Wochenstunden
begleitet wird. Abweichend von Satz 2 ist die Begleitung im Umfang von
durchschnittlich mindestens eineinhalb Wochenstunden sicherzustellen, wenn eine
Teilzeitbeschäftigung im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit ausgeübt wird. Die erfahrene Lehrkraft muss über eine
Lehramtsbefähigung oder eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung nach § 7 oder
§ 9 Absatz 1 verfügen.
(5) In dem Zeitraum nach Absatz 4
stellt die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage von zwei
Hospitationen und einem anschließenden Kolloquium fest, ob eine unbefristete
Unterrichtsgenehmigung als Klassenlehrerin oder als Klassenlehrer an
Waldorfschulen oder Waldorfförderschulen erteilt werden kann. Sie wird erteilt,
wenn die Lehrerin oder der Lehrer geeignet ist, die Anforderungen an den von
ihr oder ihm zu erteilenden Unterricht an Waldorfschulen oder
Waldorfförderschulen in den Klassen 1 bis 8 zu erfüllen. Diese Anforderungen
werden dann nicht erfüllt, wenn die Leistungen der Lehrerin oder des Lehrers
nicht geeignet sind, den Schülerinnen und Schülern eine grundlegende allgemeine
Bildung zu vermitteln und sie in einer Weise zu fördern, dass sie in der Regel den
Ersten Schulabschluss erreichen können. Werden die Anforderungen nicht erfüllt,
führt die obere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag des Schulträgers innerhalb von
sechs Monaten eine einmalige Wiederholungsprüfung durch. Die befristete
Unterrichtsgenehmigung der Lehrerin oder des Lehrers wird zu diesem Zweck um
maximal sechs weitere Monate verlängert.
(6) Die Genehmigung berechtigt nur
zur Ausübung der Tätigkeit als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer an
Waldorfschulen oder an Waldorfförderschulen in den Klassen 1 bis 8
1. im Hauptunterricht und im
Fachunterricht in dem oder den zwei gewählten weiteren Unterrichtsfächern oder
2. bei Nachweis der Eignung nach
Absatz 2 Nummer 1 in den Fächern und dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt
oder den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten, in denen die Hochschulabschlussprüfung
abgelegt wurde.
Die Genehmigung als Klassenlehrerin
oder Klassenlehrer an Waldorfförderschulen berechtigt auch zur Wahrnehmung von
Aufgaben sonderpädagogischer Förderung in den Klassen 1 bis 8 an allgemeinen
Waldorfschulen mit Angeboten Gemeinsamen Lernens.
(7) Die obere Schulaufsichtsbehörde
kann auf Antrag des Schulträgers ferner eine Unterrichtsgenehmigung gemäß § 102
Absatz 1 des Schulgesetzes NRW für Lehrerinnen und Lehrer erteilen, die
Unterricht in Fächern erteilen, die im entsprechenden öffentlichen Schulsystem
nicht unterrichtet werden. Die Unterrichtsgenehmigung setzt voraus, dass die
Lehrerin oder der Lehrer eine mindestens zweijährige, auf die besonderen
pädagogischen Zielsetzungen der jeweiligen Schule ausgerichtete theoretisch-schulpraktische
Ausbildung in einer entsprechenden Ausbildungseinrichtung erfolgreich
abgeschlossen hat.
(8) Für Lehrerinnen und Lehrer, die
Unterricht ab Klasse 9 in Waldorfschulen oder Waldorfförderschulen erteilen,
gilt § 7 dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass für den Unterricht ab Klasse 9
die Anforderungen den Lehramtsbefähigungen für die entsprechenden Schulstufen,
für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt oder die entsprechenden
sonderpädagogischen Förderschwerpunkte öffentlicher Schulen gleichwertig sein
müssen. Die Schulform- und -stufenzuordnung richten
sich nach § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3.
(9) Die Erteilung einer
Unterrichtsgenehmigung für Lehrerinnen und Lehrer nach Absatz 8 ist
ausgeschlossen, wenn die Lehrerin oder der Lehrer
1. eine für den Zugang zum
Vorbereitungsdienst vorausgesetzte Prüfung oder
2. eine Staatsprüfung für ein
Lehramt während des Vorbereitungsdienstes oder einer berufsbegleitenden
Ausbildung endgültig nicht bestanden hat oder
3. ein Feststellungsverfahren nach §
7 abschließend zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Leistungen der Lehrerin
oder des Lehrers nicht gleichwertig sind.
(10) Für den Wechsel einer Lehrerin
oder eines Lehrers mit einer Unterrichtsgenehmigung nach § 9 an einer
Waldorfschule oder einer Waldorfförderschule zu einer anderen Waldorfschule
oder einer anderen Waldorfförderschule gilt § 5 Absatz 8 entsprechend.
(11) Für den Wechsel einer Lehrerin
oder eines Lehrers mit einer Unterrichtsgenehmigung nach § 9 an einer
Waldorfschule oder einer Waldorfförderschule zu einem anderen Schulträger gilt
§ 5 Absatz 9 entsprechend.
GV. NRW. S. 130, in Kraft getreten am 1. August 2007; geändert durch VO vom 4. Mai 2010 (GV. NRW. S. 270), in Kraft getreten am 8. Mai 2010; VO vom 4. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 841), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013; VO vom 31. März 2014 (GV. NRW. S. 249), in Kraft getreten am 10. April 2014; Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020; Artikel 11 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. |
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§ 1 Absatz 1 geändert, Absatz 3 zuletzt geändert und Absatz 4 neu gefasst durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020. |
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§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. |
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§ 3 eingefügt und § 3 (alt) umbenannt in § 4 und Absatz 2 geändert, Absatz 4 eingefügt und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 5 durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020. |
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§§ 4 bis 6 (alt) ersetzt durch §§ 5 bis 11 durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020; § 9 Absatz 5 geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. |
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§§ 7 und 8 (alt) umbenannt in §§ 12 und 13, § 14 eingefügt und § 9 (alt) umbenannt in § 15 und neu gefasst durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020. |