Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
§ 10 (Fn 5)
Schulleitung an Waldorfschulen und Waldorfförderschulen
(1) Die Leitung einer Waldorfschule
oder Waldorfförderschule, kann eine Lehrerin oder ein Lehrer nach Maßgabe der §
5 oder § 8 ausüben. Darüber hinaus können auch Waldorfklassenlehrerinnen und
Waldorfklassenlehrer im Sinne von § 9 Absatz 1 ein solches Schulleitungsamt
unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 ausüben, wenn dem Schulleitungsgremium
der jeweiligen Waldorfschule oder Waldorfförderschule stets mindestens eine
Lehrerin oder ein Lehrer mit Lehramtsbefähigung oder unbefristeter
Unterrichtsgenehmigung nach § 7 angehört.
(2) Die Genehmigung erteilt auf
Antrag des Schulträgers die obere Schulaufsichtsbehörde. Mit dem Antrag ist ein
Leistungsbericht, der die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers nach
Maßgabe des § 61 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW sowie § 5 Absatz 3 Satz 3, 4
und 5 darlegt, sowie die Unterlagen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 a, c und d
vorzulegen.
(3) Die fachliche und persönliche
Eignung von Waldorfklassenlehrerinnen und Waldorfklassenlehrern zur
Schulleiterin oder zum Schulleiter setzt voraus, dass
1. eine unbefristete
Unterrichtsgenehmigung erteilt wurde,
2. die Person über eine einschlägige
berufliche Erfahrung im Umfang der Dienstzeiten verfügt, die im öffentlichen
Schuldienst nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 der Laufbahnverordnung für die
Ernennung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter vorausgesetzt werden, und
3. sie bezogen auf die in § 61
Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Schulgesetzes NRW genannten Fähigkeiten eine
Qualifizierung in Form
a) einer Weiterbildungsmaßnahme im
Umfang von mindestens 104 Stunden Dauer an einer Weiterbildungseinrichtung oder
b) eines mindestens zweisemestrigen,
auf Führung und Management ausgerichteten Zusatzstudiums an einer Hochschule
absolviert hat.
(4) Für den Nachweis der für die
stellvertretende Leitung einer Waldorfschule oder Waldorfförderschule
erforderlichen Eignung ist Voraussetzung, dass die Lehrerin oder der Lehrer
oder die Waldorfklassenlehrerin oder der Waldorfklassenlehrer über eine
einschlägige berufliche Erfahrung im Umfang der Dienstzeiten verfügt, die im
öffentlichen Schuldienst für die Ernennung zur stellvertretenden Schulleiterin
oder zum stellvertretenden Schulleiter nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 der
Laufbahnverordnung vorausgesetzt werden. Darüber hinaus ist ein
Leistungsbericht entsprechend § 5 Absatz 3 Satz 3 und 4 vorzulegen.
(5) Ist an einer Waldorfschule oder einer
Waldorfförderschule die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters
vorübergehend vakant und eine stellvertretende Schulleiterin oder ein
stellvertretender Schulleiter nicht vorhanden, überträgt der Schulträger einer
Lehrerin oder einem Lehrer aus dem Schulleitungsgremium mit Lehramtsbefähigung
oder unbefristeter Unterrichtsgenehmigung nach § 7 oder einem
Waldorfklassenlehrer oder einer Waldorfklassenlehrerin im Sinne von § 9 Absatz
1 mit unbefristeter Unterrichtsgenehmigung die vorläufige Wahrnehmung der
Leitungsaufgaben. Er zeigt dies der oberen Schulaufsichtsbehörde an. Diese
widerspricht einer unzulässigen Vakanzvertretung
innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige, andernfalls gilt die Vakanzvertretung ab Vertretungsbeginn, frühestens jedoch ab
Eingang der Anzeige bei der oberen Schulaufsichtsbehörde als genehmigt. Eine
angezeigte Vakanzvertretung kann untersagt werden,
wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 im Zeitpunkt der Anzeige nicht vorlagen
oder später weggefallen sind.
(6) Für den Wechsel einer
(stellvertretenden) Schulleiterin oder eines (stellvertretenden) Schulleiters
zu einer anderen Waldorfschule oder anderen Waldorfförderschule gilt § 5 Absatz
8 entsprechend. Die Funktionsgenehmigung für die Schulleitung ist beizufügen.
(7) Beim Wechsel einer
(stellvertretenden) Schulleiterin oder eines (stellvertretenden) Schulleiters
an einer Waldorfschule oder Waldorfförderschule zu einem anderen Schulträger
gilt § 5 Absatz 9 entsprechend.
GV. NRW. S. 130, in Kraft getreten am 1. August 2007; geändert durch VO vom 4. Mai 2010 (GV. NRW. S. 270), in Kraft getreten am 8. Mai 2010; VO vom 4. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 841), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013; VO vom 31. März 2014 (GV. NRW. S. 249), in Kraft getreten am 10. April 2014; Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020; Artikel 11 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. |
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§ 1 Absatz 1 geändert, Absatz 3 zuletzt geändert und Absatz 4 neu gefasst durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020. |
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§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. |
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§ 3 eingefügt und § 3 (alt) umbenannt in § 4 und Absatz 2 geändert, Absatz 4 eingefügt und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 5 durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020. |
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§§ 4 bis 6 (alt) ersetzt durch §§ 5 bis 11 durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020; § 9 Absatz 5 geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. |
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§§ 7 und 8 (alt) umbenannt in §§ 12 und 13, § 14 eingefügt und § 9 (alt) umbenannt in § 15 und neu gefasst durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. August 2020. |