Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Artikel 11
Kosten
Der Freistaat Sachsen erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen Vertrag entstehenden Aufwand. Die Höhe wird durch gesonderte Dienstleistungsvereinbarung festgelegt. Der Freistaat Sachsen erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen auch die Gebühren des Vollstreckungsverfahrens.
GV. NRW. S. 170, ausgegeben am 10. Mai 2007. |
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