Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
§ 8 (Fn 4)
Durchführung des Anpassungslehrgangs
(1) Der Anpassungslehrgang kann umfassen:
1. eine methodisch-didaktische und gegebenenfalls ergänzende
fachwissenschaftliche Unterweisung,
2. eine schulpraktische Unterweisung.
Sofern erforderlich, kann eine fachwissenschaftliche
Zusatzausbildung an einer Hochschule oder in Verbindung mit einer Hochschule
erfolgen.
(2) Die methodisch-didaktische und gegebenenfalls
fachwissenschaftliche Unterweisung wird im Zentrum für schulpraktische
Lehrerausbildung, die schulpraktische Unterweisung an einer Ausbildungsschule
durchgeführt, die dem jeweiligen Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung
zugeordnet ist.
(3) Verantwortlich für die Durchführung des
Anpassungslehrgangs ist die Leiterin oder der Leiter des Seminars. Die
Fachleiterinnen und Fachleiter sind vorbehaltlich der Rechte der Schulleitung
im Rahmen der schulpraktischen Unterweisung weisungsberechtigt. Die
Vorgesetzteneigenschaft der Leiterin oder des Leiters des Zentrums für
schulpraktische Lehrerausbildung bleibt unberührt.
(4) Insbesondere für die schulischen
Ausbildungsveranstaltungen gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind Kenntnisse
der deutschen Sprache erforderlich, die einen Einsatz im Unterricht und die
Wahrnehmung aller Lehrertätigkeiten erlauben. Für eine erfolgreiche Teilnahme
an einem Anpassungslehrgang empfiehlt es sich daher, über Kenntnisse der
deutschen Sprache auf einem Niveau zu verfügen, die den in § 1 Absatz 3 Satz 2
aufgeführten Nachweisen entsprechen.