Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
§ 24 (Fn 4)
Einsicht in die Prüfungsakte
Der Prüfling hat das Recht, nach Erteilung des Zeugnisses
oder der Bescheinigung nach § 18 Absatz 2 seine Prüfungsakte einzusehen.
4. Abschnitt (Fn 3)