Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
§ 8
Bewertung der Leistungen
(1) Die erbrachten Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung:
sehr gut = 100 bis 87,5 Punkte;
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung:
gut = unter 87,5 bis 75 Punkte;
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung:
befriedigend = unter 75 bis 62,5 Punkte;
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen
noch entspricht:
ausreichend = unter 62,5 bis 50 Punkte;
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen
lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind:
mangelhaft = unter 50 bis 25 Punkte;
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse lückenhaft sind:
ungenügend = unter 25 bis 0 Punkte.
(2) Ergeben sich bei der Ermittlung der Durchschnittswerte Dezimalstellen, sind diese ab 0,5 aufzurunden, darunter abzurunden.
Abschnitt 2
Praktische Unterweisungen
GV. NRW. S. 150, in Kraft getreten am 23. Februar 2008; geändert durch Artikel 2 der VO vom 23. November 2010 (GV. NRW. S. 623), in Kraft getreten am 4. Dezember 2010; Artikel 2 der VO vom 21. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 617), in Kraft getreten am 16. November 2013; Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015. |
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§ 26 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015. |
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Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015. |