Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
§ 1
(1) Zuständig für den Vollzug der staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften sind die Ordnungsbehörden der kreisfreien Städte, die örtlichen Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte und im Übrigen die Kreisordnungsbehörden , soweit in § 1 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bezirksregierungen sind zuständig für
1. die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz,
2. die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit,
3. die Genehmigung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit,
4. die Prüfung der Erklärung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach § 5 Staatsangehörigkeitsgesetz.
GV. NRW. S. 468, in Kraft getreten am 1. Juli 2008. |
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SGV. NRW. 2005 |