Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
§ 21 (Fn
2)
Kontaktverbote
Kontakte können untersagt oder beschränkt werden, wenn im Einzelfall
1. die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2. die Untersuchungsgefangenen mit Opfern von Straftaten der
Untersuchungsgefangenen oder Personen, die im Haftbefehl als Opfer genannt
werden, in Verbindung treten wollen und durch den Kontakt nachteilige
Auswirkungen auf die Opfer oder gefährdete Dritte zu befürchten sind oder diese
einer Kontaktaufnahme widersprochen haben,
3. bei minderjährigen Untersuchungsgefangenen Personensorgeberechtigte aus
nachvollziehbaren Gründen nicht mit dem Kontakt einverstanden sind oder
4. zu befürchten ist, dass der Kontakt Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1
in Verbindung mit Absatz 5 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995, S. 28) in der jeweils geltenden Fassung
oder entsprechende Verhaltensweisen fördert.