Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
§ 1 (Fn
10)
Allgemeines
(1)
Dienstvorgesetzte Stelle und als solche zuständig für beamtenrechtliche
Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten des ihnen nachgeordneten
beamteten Personals ist
1. bei den
Kunsthochschulen
hinsichtlich
des in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz genannten Personals
die in dieser Vorschrift genannte Person,
hinsichtlich
des in § 27 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz genannten Personals
die in dieser Vorschrift genannte Person,
2. bei der
Stiftung für Hochschulzulassung
hinsichtlich
des der Stiftung zugewiesenen Personals
die Geschäftsführung der Stiftung für Hochschulzulassung,
3. bei der Einrichtung im Geschäftsbereich (Hochschulbibliothekszentrum)
die
Leitung der Einrichtung,
4. bei der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere
hinsichtlich
des der Stiftung zugewiesenen Personals
die Direktorin oder der Direktor,
5. bei der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin
hinsichtlich
des der Stiftung zugewiesenen Personals
die Direktorin oder der Direktor,
6. bei dem Landesarchiv Nordrhein-Westfalen
die
Präsidentin oder der Präsident,
7. für das
Personal, das gemäß § 12 Personaleinsatzmanagementgesetz NRW in den
vorgezogenen Ruhestand versetzt worden ist,
die
Leitung der vor der Versetzung an das Landesamt für Personaleinsatzmanagement
zuständigen Stellen.
Dies gilt
nicht, sofern der Zurruhesetzungsvorgang betroffen
ist. Hier bleibt es bei der Zuständigkeit des Landesamtes für
Personaleinsatzmanagement.
(2) Absatz
1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig
oder in den §§ 2 bis 9 etwas anderes bestimmt ist.
(3) Sofern
die Grundordnung der Kunsthochschule bestimmt, dass die Kunsthochschule an
Stelle des Rektorats von einem Präsidium geleitet wird, gelten für die hier
getroffenen Bestimmungen die Regelungen des § 15 Absatz 2 Kunsthochschulgesetz
entsprechend.