Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
§ 2 (Fn
6)
Beamtenverhältnis
(1) Der
jeweiligen Kunsthochschule übertrage ich die Ausübung der Befugnis zur
1.
Ernennung und Entlassung des beamteten Personals auf Zeit, dem ein Amt der
Besoldungsgruppen W 1 bis W 3 verliehen ist oder wird, mit Ausnahme der in § 18
Absatz 1 Satz 1 Kunsthochschulgesetz sowie der in § 19 Absatz 1
Kunsthochschulgesetz genannten Personen,
2.
Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand des sonstigen beamteten
Personals, dem ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 verliehen ist oder
wird,
3.
Entlassung des beamteten Personals auf Zeit, dem ein Amt der Besoldungsgruppen
C 1 bis C 4 verliehen ist,
4.
Entlassung und Versetzung in den Ruhestand des sonstigen beamteten Personals,
dem ein Amt der Besoldungsgruppen C 2 bis C 4 verliehen ist,
5.
Entlassung und Versetzung in den Ruhestand des beamteten Personals, dem ein Amt
der Besoldungsgruppen H 1 oder H 2 verliehen ist.
(2) Die
Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand
des sonstigen beamteten Personals an Kunsthochschulen, dem ein Amt der
Besoldungsgruppe A 1 bis A 16 verliehen ist oder wird, und des entsprechenden
beamteten Personals ohne Amt, mit Ausnahme der in § 19 Absatz 1
Kunsthochschulgesetz genannten Person, übertrage ich auf die jeweilige
Kunsthochschule.
(3) Soweit
beamtetes Personal der Stiftung für Hochschulzulassung zugewiesen worden ist,
übertrage ich die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und
Versetzung in den Ruhestand des beamteten Personals, dem ein Amt der
Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird, und des entsprechenden
beamteten Personals ohne Amt auf die Geschäftsführung der Stiftung.
(4) Die Ausübung
der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand des
beamteten Personals, dem ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen
ist oder wird, und des entsprechenden beamteten Personals ohne Amt übertrage ich
1. an dem
Hochschulbibliothekszentrum
auf das Hochschulbibliothekszentrum,
2. an der
Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin
auf die Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin,
3. an der
Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig
- Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere
auf die Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig
- Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere,
4. bei dem
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen
auf das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen.
(5) Für
1. andere
als die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 12
und 21 bis 32 Beamtenstatusgesetz und nach den §§ 14 bis 18 und 27 bis 41
Landesbeamtengesetz,
2. die
Verlängerung der Probezeit (§ 13 Absatz 5 Landesbeamtengesetz),
3. die
Beförderungen im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Landesbeamtengesetz,
4. die
Übernahme nach § 16 Absatz 2 bis 4 Beamtenstatusgesetz,
5. die
Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 25 Absatz 2
Landesbeamtengesetz oder § 18 Absatz 1 Beamtenstatusgesetz),
6. die
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 18 Absatz 2
Beamtenstatusgesetz sowie
7. ein
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 Beamtenstatusgesetz)
sind dienstvorgesetzte Stelle die in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz
oder die in § 27 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz genannten Personen in dem
in den Absätzen 1 bis 2 genannten Umfang.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend für die Leitung der jeweiligen Einrichtung im Geschäftsbereich, für die Geschäftsführung der Stiftung für Hochschulzulassung, für die Direktorin oder den Direktor der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig – Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere und für die Direktorin oder den Direktor der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin in dem in den Absätzen 3 und 4 genannten Umfang.
(7) Soweit
die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den
Ruhestand nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach den Absätzen 1
bis 4 übertragen ist, nehme ich diese Befugnis wahr. Das gilt entsprechend für
Entscheidungen nach den Absätzen 5 und 6.