Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
§ 5 (Fn
7)
Nebentätigkeit
(1) Für
Entscheidungen nach den §§ 48 bis 58 und 125 Landesbeamtengesetz ist dienstvorgesetzte Stelle bei den Kunsthochschulen
1. für das
in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete Personal
die in dieser Vorschrift genannte Person und
2. für das
in § 27 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete Personal
die in dieser Vorschrift genannte Person.
(2) Für Entscheidungen
nach den §§ 48 bis 58 Landesbeamtengesetz ist dienstvorgesetzte
Stelle für das beamtete Personal, dem ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15
verliehen ist, und für das entsprechende beamtete Personal ohne Amt bei
1. dem
Hochschulbibliothekszentrum,
2. der
Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin,
3. der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere
die
Leitung der jeweiligen Einrichtung.
(2 a) Für Entscheidungen nach den §§ 48 bis 58 des Landesbeamtengesetzes ist dienstvorgesetzte Stelle für das beamtete Personal, dem ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 bis A 16 verliehen ist, und für das entsprechende beamtete Personal ohne Amt bei
dem Landesarchiv Nordrhein-Westfalen,
die Leitung
der Einrichtung.
(3) Für
Entscheidungen nach den §§ 48 bis 58 Landesbeamtengesetz ist dienstvorgesetzte Stelle für das der Stiftung für
Hochschulzulassung zugewiesene beamtete Personal, dem ein Amt der
Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist, und für das entsprechende beamtete
Personal ohne Amt
die Geschäftsführung der Stiftung.
(4) Die
Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Entgegennahme von Anzeigen über
Nebentätigkeiten.
(5) In
anderen als den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Fällen treffe ich die
Entscheidung und nehme die Anzeige entgegen.