Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
§ 1
Grundsätzliche Zuständigkeit
(1) Dienstvorgesetzte Stelle der in einer Behörde oder
Einrichtung beschäftigten Beamtinnen und Beamten sind jeweils die Leitungen.
Für Beamtinnen und Beamte einschließlich der Beamtinnen und Beamte ohne Amt ist
für die beamtenrechtlichen Entscheidungen einschließlich der
Personalaktenführung zuständig
1. für das Landeszentrum Gesundheit
dessen Leitung,
2. für die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz
bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
die Bezirksregierung Köln und
3. für die Beamtinnen und Beamten meines Geschäftsbereichs
bei den Bezirksregierungen
die jeweilige Bezirksregierung,
soweit nachfolgend nichts Anderes geregelt ist. Zur
Genehmigung von Dienstreisen erfolgt eine zusätzliche Regelung.
(2) Über die Ernennung, Entlassung, Versetzung in den
Ruhestand, Versetzung und Abordnung von Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt
von der Besoldungsgruppe A 15 an aufwärts verliehen ist oder wird, entscheidet
das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes
Nordrhein-Westfalen (Ministerium).
(3) Absatz 2 gilt nicht für die Bezirksregierungen. Die
Ernennung von Hauptdezernentinnen und Hauptdezernenten sowie die Ausschreibung entsprechender
Dienstposten bei den Bezirksregierungen bedürfen der Zustimmung des
Ministeriums.
(4) Die Auswahl und Ernennung der Fachbereichs- und
Fachgruppenleitungen des Landeszentrums Gesundheit erfolgt durch das
Ministerium.
(5) Für die dienstvorgesetzten
Stellen nach Absatz 1 Satz 1 ist dienstvorgesetzte
Stelle das Ministerium. Dies gilt nicht für die Regierungspräsidentinnen und
Regierungspräsidenten.
(6) Soweit Zuständigkeiten für die beamtenrechtlichen
Entscheidungen nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach dieser
Verordnung übertragen worden sind, entscheidet das Ministerium. Das Ministerium
kann die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 bis 5 daneben im Einzelfall an sich
ziehen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit nach Gesetz
oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist.
GV. NRW. S. 172, in Kraft getreten am 1. Mai 2012. |
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SGV. NRW. 20300. |
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SGV. NRW. 20340. |