Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
§ 3
Klagen aus dem Beamtenverhältnis
(1) Die Entscheidung über den Widerspruch von Beamtinnen und
Beamten, Beamtinnen und Beamten im Ruhestand, früheren Beamtinnen und früheren
Beamten sowie der Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die Ablehnung eines das
Beamtenverhältnis betreffenden Verwaltungsaktes oder gegen die Ablehnung des
Anspruchs auf eine Leistung aus dem Beamtenverhältnis wird auf die nach § 1
zuständigen Leitungen sowie das Landesamt für Besoldung und Versorgung
übertragen, soweit sie und ihre nachgeordneten Behörden oder Einrichtungen die
streitbefangene Entscheidung erlassen haben oder die Handlung nicht vorgenommen
haben.
(2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem
Beamtenverhältnis sowie Verfahren nach §§ 80, 80a oder 123 der
Verwaltungsgerichtsordnung vor den Gerichten der allgemeinen
Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die nach § 1 zuständigen
Leitungen sowie das Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen, soweit
sie und ihre nachgeordneten Behörden oder Einrichtungen den streitbefangenen
Verwaltungsakt erlassen bzw. nicht erlassen oder die Handlung vorgenommen bzw.
nicht vorgenommen haben, gegen die sich die Klage richtet.
(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten
Fällen ist für die Entscheidung über den Widerspruch und die Vertretung des
Landes das Ministerium zuständig.
GV. NRW. S. 172, in Kraft getreten am 1. Mai 2012. |
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SGV. NRW. 20300. |
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SGV. NRW. 20340. |