Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
§ 1
Allgemeines
(1) Dienstvorgesetzte Stelle und als solche zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr nachgeordneten Beamtinnen und Beamten ist jeweils die Leitung der Behörde, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist. Dies gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte ohne Amt. Zuständig ist danach
1. für das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen die Präsidentin oder der Präsident und
2. für die Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereiches des Ministeriums
für Familie, Kinder Jugend, Kultur und Sport (Ministerium) bei den
Bezirksregierungen die jeweilige Bezirksregierung.
In Kraft getreten am 27. April 2013 (GV. NRW. S. 197). |