Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MFKJKS – BeamtDiszZustVO MFKJKS) vom 20.03.2013
§ 3
Versetzung, Abordnung, Zuweisung
(1) Für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Abordnung oder
Versetzung in den Landesdienst und die Abordnung oder Versetzung zu einem
anderen Dienstherrn (§§ 14, 15 BeamtStG;
§ 123 Beamtenrechtsrahmengesetz) ist dienstvorgesetzte
Stelle die jeweilige Leitung der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörde in dem
dort genannten Umfang.
(2) Für die Abordnung oder Versetzung von Beamtinnen und
Beamten innerhalb des Landesdienstes (§§ 24, 25 LBG) ist dienstvorgesetzte Stelle die jeweilige Leitung der
nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörde in dem dort genannten Umfang; dies gilt
nicht für die Versetzung oder Abordnung an eine oberste Landesbehörde.
(3) Für die Abordnung der Beamtinnen und Beamten zu
Ausbildungs-, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen ist dienstvorgesetzte Stelle die jeweilige Leitung der nach § 2 Absatz 1
zuständigen Behörde.
(4) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten
Fällen ist für die Versetzung oder Abordnung beziehungsweise die Erklärung des
Einverständnisses das Ministerium zuständig.