Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 20.9.2024
2 / 5 |
§ 2
Berechtigung der Kontrollstellen
Die anerkannten Kontrollstellen sind berechtigt,
1. Kontrollen gemäß dem Anerkennungsbescheid durchzuführen
2. Anerkennungsschilder nach dem Muster der Anlage 2 zu führen und
3. Prüfplaketten nach dem Muster der Anlage 3 zu vergeben.
In Kraft getreten am 6. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 850). |