Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
§ 65 (Fn 31)
Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum
(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt
können allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet
sind, den Missbrauch von Suchtmitteln festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen mit
einem geringfügigen körperlichen Eingriff, namentlich einer Punktion der
Fingerbeere zur Abnahme einer geringen Menge von Kapillarblut, verbunden sein,
wenn die Gefangenen einwilligen.
(2) Bei Gefangenen, die die Mitwirkung an der Durchführung einer nach Absatz 1 Satz 1 angeordneten Kontrolle verweigern, ist in der Regel davon auszugehen, dass Suchtmittelfreiheit nicht gegeben ist.
(3) Wird Suchtmittelmissbrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahmen den betroffenen Gefangenen auferlegt werden.