Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
§ 2
Zuständigkeiten
nach der Straßenverkehrsordnung
(1) Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen übertragen und übernehmen gegenseitig die sich aus der Straßenverkehrsordnung in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Aufgaben und Befugnisse auf den in § 1 Abs. 2 genannten Bundesautobahnstrecken zur Ausübung.
(2) Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen werden im Interesse einer einheitlichen Verkehrsführung und -lenkung bei verkehrsbehördlichen Anordnungen auf den in § 1 Abs. 2 genannten Bundesautobahnstrecken eine Verkehrsbeschilderung berücksichtigen, die mit der Ausschilderung der Bundesautobahn in den jeweiligen Ländern übereinstimmt.
GV. NW. 1971 S. 330, geändert durch Bek. v. 18. 7. 1974 (GV. NW. S. 1022). |
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siehe auch Staatsvertrag v. 18.7.1974 (SGV. NW. 101). |
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§ 1 Abs. 2 Buchst. b) geändert durch Bek. v. 18. 7. 1974 (GV. NW. S. 1022); GV. NW. ausgegeben am 3. Oktober 1974. |