Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
Verordnung über die Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen für die Berufe Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger sowie Heilpädagogin oder Heilpädagoge in Nordrhein-Westfalen (Anerkennungsverordnung beruflicher Befähigungsnachweise Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger, Heilpädagogin oder Heilpädagoge NRW – AVOBEHH NRW) vom 06.07.2016
§ 6
Beendigung
Der
Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der festgelegten Lehrgangszeit oder
vorzeitig auf Antrag. Der Anpassungslehrgang kann vorzeitig von Amts wegen
beendet werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.