Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 30.5.2024
§ 3
Mit der Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundesausgleichsamt übergehende
Aufgaben
Mit der Übertragung der Zuständigkeit nach § 1 übernimmt das Bundesausgleichsamt außer in den in § 2 geregelten Ausnahmen die bis zum 31. Dezember 2016 im Land Nordrhein-Westfalen noch nicht erledigten Restaufgaben im Bereich des Lastenausgleichs. Dazu gehören auch die am 1. Januar anhängigen oder noch anhängig werden Klagen gegen Bescheide der Beschwerdestelle des Landes.
GV. NRW. S. 1006. |