Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 30.5.2024
Artikel 6
Das Vermögen des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Lande Baden-Württemberg am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes im Lande Baden-Württemberg angelegt werden.
Fn1 | GV. NW. 1996 S. 436. |