Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 30.5.2024

Dienstordnung für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 15.12.2016

§ 10
Zeugnis

DO-Angestellte haben beim Nachweis eines berechtigten Interesses oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf ein Zeugnis über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung, auf Verlangen auch über die von ihnen ausgeübte Tätigkeit und ihrer Leistungen.