Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 20.9.2024
§ 6 b
Beschlussfassung und Wahlen im Umlaufverfahren
(§ 15 Abs. 12 Eifel-RurVG)
(1) Für den Fall, dass unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 11
Eifel-RurVG anstelle einer virtuellen Verbandsversammlung eine Beschlussfassung
oder Wahlen der Delegierten im Wege eines Umlaufverfahrens durch schriftliche
oder elektronische Stimmabgabe gemäß § 15 Abs. 12 Eifel-RurVG erfolgen sollen,
fragt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates in einem kombinierten
Abstimmungsvorgang schriftlich oder elektronisch zunächst das Einverständnis
der Delegierten zu diesem Vorgehen ab. Sodann erfolgt – unter dem Vorbehalt,
dass mindestens die Hälfte der Delegierten ihr Einverständnis zur schriftlichen
oder elektronische Stimmabgabe erklärt hat – eine schriftliche oder
elektronische Stimmabgabe in der Sache.
(2) Die Abfrage des Einverständnisses zur Durchführung des Umlaufverfahrens
und die Stimmabgabe auf schriftlichem oder elektronischem Weg erfolgen in der
Weise, dass den Delegierten die Einverständniserklärung und die
Beratungsunterlagen einschließlich der Stimmabgabezettel auf postalischem oder
elektronischem Weg übermittelt werden. Die Stimmabgabezettel sind in einem vom
Verband zur Verfügung gestellten frankierten Rückumschlag oder elektronisch
innerhalb einer Frist von zwei Kalenderwochen an die oder den Vorsitzenden des
Verbandsrates zurückzusenden.
(3) Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist stellt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates zunächst fest, ob sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der Durchführung des Umlaufverfahrens einverstanden erklärt hat. Im Anschluss an diese Feststellung stellt die oder der Vorsitzende gegebenenfalls das Ergebnis der Beschlussfassung bzw. der Wahlen fest und unterrichtet die Delegierten und die Vertreterinnen und Vertreter nach § 15 Abs. 8 Eifel-RurVG innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist schriftlich oder elektronisch über die festgestellten Ergebnisse.
GV. NW. 1993 S. 976, geändert am 26. 1. 1995 (GV. NW. S. 160), 22. 4. 1996 (GV. NW. S. 214), 22.1.1998 (GV. NW. S. 186), 18.5.1999 (GV. NRW. S. 214), 10.12.2001 (GV. NRW. S. 863), 10.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 110), 11.6.2003 (GV. NRW. S. 516), 13.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 23); 11.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 22); 18.12.2017 (GV. NRW. 2018 S. 198); 9.12.2019 (GV. NRW. 2020 S. 198); 13.12.2021 (GV. NRW. 2022 S. 856); 11.12.2023 (GV. NRW. 2024 S. 248). |
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SGV. NW. 77. |
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GV. NRW. ausgegeben am 23. Dezember 1993. |