Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.8.2024

Verordnung über die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes sowie über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des Landes Nordrhein-Westfalen (Rechtspflegerausbildungsordnung - RpflAO) vom 08.10.2018

§ 22 (Fn 3)
Prüfungsverfahren

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung soll bereits während der vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden. Die mündliche Prüfung wird sobald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgeschlossen.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus Aufsichtsarbeiten. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann festlegen, dass Aufsichtsarbeiten auch elektronisch erbracht werden können oder müssen. Diese können sich auch auf den Umgang mit den im Rechtspflegeraufgabenfeld anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen. In diesem Fall sind den Prüflingen die zur Aufgabenbearbeitung erforderlichen technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

(3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch.

(4) Eine Woche vor der mündlichen Prüfung ist der Prüfling vom Dienst befreit.

(5) Die personalaktenführenden Stellen leiten dem Landesjustizprüfungsamt die Personalakten der Prüflinge nach Ablauf der Ausbildung zu.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. 2018 S. 546); geändert durch Verordnung vom 5. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019; Verordnung vom 24. Mai 2024 (GV. NRW. S. 314), in Kraft getreten am 12. Juni 2024.

Fn 2

§ 39 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 5. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019.

Fn 3

Überschrift, Inhaltsübersicht, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 5, § 20 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 2 sowie § 37 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2024 (GV. NRW. S. 314), in Kraft getreten am 12. Juni 2024.

Fn 4

Bisherigen § 1 ersetzt durch §§ 1, 1a und 1b sowie § 19 neu gefasst durch Verordnung vom 24. Mai 2024 (GV. NRW. S. 314), in Kraft getreten am 12. Juni 2024.

Fn 5

§ 23 Überschrift neu gefasst sowie Absatz 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2024 (GV. NRW. S. 314), in Kraft getreten am 12. Juni 2024.