Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Artikel 1
In den vertragschließenden Ländern können zum Zweck der Zusammenarbeit bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben über die gemeinsame Landesgrenze hinweg
a) nach Maßgabe der Artikel 2 bis 4 Zweckverbände gebildet, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen und kommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbart
sowie
b) nach Maßgabe der Artikel 5 und 6 Wasser- und Bodenverbände gegründet oder über die Landesgrenze hinweg ausgedehnt
werden.
Fn1 | GV. NW. 1969 S. 928. |
RGS. NW. S. 130/SGV. NW. 77. |
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Der Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände - Bekanntmachung vom 26. November 1969 (GV. NW. S. 928) - ist nach seinem Artikel 8 am 1. Juli 1970 in Kraft getreten. Der Austausch der Ratifikationsurkunden ist im Monat Juni 1970 erfolgt. |