Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Artikel 7
Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Artikel 2 bis 4 gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages gebildeten Zweckverbände und rechtswirksam abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen weiter; ebenso gelten die Artikel 5 und 6 für die hiernach gebildeten Wasser- und Bodenverbände weiter.
Fn1 | GV. NW. 1972 S. 182. |
RGS. NW. S. 130/SGV. NW. 77. |