Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 30.5.2024

Bekanntmachung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“) vom 04.07.2019

§ 4 Gefährdungsbeurteilung

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat Gefährdungen im Feuerwehrdienst zu ermitteln und erforderliche Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz für alle Feuerwehrangehörigen zu treffen. Diese Maßnahmen sind insbesondere aus dem feuerwehrspezifischen Regelwerk abzuleiten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 539).