Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 11.7.2024

Bekanntmachung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“) vom 04.07.2019

§ 5 Sicherheitstechnische und medizinische Beratung

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat sich erforderlichenfalls zur Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Pflichten zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz sicherheitstechnisch und medizinisch beraten zu lassen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 539).