Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 30.5.2024

Bekanntmachung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“) vom 04.07.2019

§ 18 Wasserförderung

Schläuche und wasserführende Armaturen sind so zu benutzen, dass Feuerwehrangehörige beim Umgang mit diesen sowie durch den Wasserstrahl nicht gefährdet werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 539).