Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 12.6.2024

Bekanntmachung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“) vom 04.07.2019

§ 22 Dienst an und auf Gewässern

Besteht die Gefahr, dass Feuerwehrangehörige ertrinken können, muss der Unternehmer oder die Unternehmerin dafür sorgen, dass die Feuerwehrangehörigen geeignete Auftriebsmittel tragen. Ist dies nicht möglich, ist auf andere Weise eine Sicherung herzustellen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 539).