Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 29.6.2024

Bekanntmachung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“) vom 04.07.2019

§ 23 Taucheinsatz

Taucherinnen oder Taucher der Feuerwehr dürfen nur zu solchen Taucheinsätzen herangezogen werden, für die sie ausgebildet und ausgestattet sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 539).