Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
Artikel 4
(1) Das Abkommen gilt für die Dauer von 5 Jahren vom Inkrafttreten an und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Jahres gekündigt wird. Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch ein Land läßt die Gültigkeit des Abkommens zwischen den anderen Ländern unberührt.
(2) Das Abkommen tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Es ist von den beteiligten Ländern zu bestätigen. Sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1991 dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Bestätigungsurkunden zugegangen, so tritt dieses Abkommen unter den beteiligten Ländern in Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.
(3) Für jedes beteiligte Land, dessen Bestätigungsurkunde zu dem nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu diesem Abkommen mit Zugang dieser Urkunde wirksam.
(4) Das Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Bundesländer bei der Strafverfolgung vom 6. November 1969 tritt außer Kraft, wenn sämtliche Bestätigungsurkunden dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zugegangen sind.
Saarbrücken, den 8. November 1991
Für das Land Schlee |
Für den Freistaat Bayern Dr. Stoiber |
Für das Land Berlin Diepgen |
Für das Land Brandenburg Ziel |
Für die Freie Hansestadt Sakuth |
Für den Senat der Freien Hackmann |
Für das Land Hessen Dr. Günther |
Für das Land Mecklen- Dr. Diederich |
Für das Land Glogowski |
Für das Land Dr. Schnoor |
Für das Land Zuber |
Für das Saarland Läpple |
Freistaat Sachsen Eggert |
Für das Land Der Minister des Innern Perschau |
Für das Land Der Innenminister Prof. Dr. Bull |
Für das Land Thüringen Böck |
Fn 1 | GV. NW. 1992 S. 58. |
GV. NW. 205. |