Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.7.2024
§ 3
Die niedersächsischen Behörden handeln hinsichtlich des Flurstückes 1 der Flur 12 der Gemarkung Ochtrup unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit den zuständigen nordrhein-westfälischen Behörden.
Fn 1 | GV. NW. 1976 S. 424. |
SGV. NW. 2061. |