Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 20.9.2024
§ 11
Mietreduktionen
Im Umfang der Übernahme der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung nach § 10 Absatz 2 durch die Hochschule entfällt die Pflicht zur Zahlung des darauf entfallenden Teils der Miete an den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW.
In Kraft getreten am 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 343, ber. S. 349). |