Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
§ 2 (Fn 5)
Kontrollpersonal
(1) Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium
(Ministerium) erlässt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen und dem
für Gesundheit zuständigen Ministerium eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Lebensmittelkontrolleure. Darin wird das Nähere über den Lehrgang sowie
über die Prüfung geregelt.
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung enthält insbesondere
Bestimmungen über
1. die Gliederung, das Verfahren und die Ausgestaltung des
Lehrgangs, den Ort und die Dauer des theoretischen Unterrichts und der
praktischen Unterweisung, die Anrechnung von Zeiten einer anderen erfolgreich
abgeschlossenen Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der
Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236);
das Prüfungsverfahren, die Prüfungsmethode sowie Art, Zahl
und Umfang der Prüfungsleistungen,
die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Prüflings
abgestufte Beurteilung ermöglichen,
das Verfahren bei der Bewertung und die Feststellung der
Prüfungsergebnisse,
die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der
Prüfung sowie von Ordnungsverstößen,
die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen oder Teilen
von Prüfungen und
3. die zur Durchführung der Verordnung zuständigen Stellen.
(2) Die Wein- und Spirituosenkontrolleure beim Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt sind Weinkontrolleure im Sinne des § 31 Abs. 3 des Weingesetzes. Sie stehen den Kreisordnungsbehörden auch bei der Überwachung des Verkehrs mit Spirituosen, die nicht unter das Weingesetz fallen, zur Verfügung. Für ihre Inanspruchnahme werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
(3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen
Fachassistentinnen und amtlichen Fachassistenten zu erlassen.
(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 regelt für die
amtlichen Fachassistentinnen und amtlichen Fachassistenten
1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung,
2. den Inhalt und das Ziel der Ausbildung,
3. die Dauer und die Ausgestaltung der Ausbildung,
4. den Ort, die Art und den Umfang des theoretischen
Unterrichts und der praktischen Unterweisung,
5. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Ausbildung,
6. die Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung
(Art und Inhalt der Leistungskontrolle),
7. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen,
8. das Verfahren der Prüfung und die Zulassung zur Prüfung,
9. die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des
Kandidaten abgestufte Beurteilung ermöglichen,
10. die Ermittlung und die Feststellung des
Prüfungsergebnisses,
11. die Bildung von Prüfungsausschüssen,
12. die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten
Prüfung,
13. die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von
der Prüfung,
14. die Nachprüfung zur Wiedererlangung der Befähigung und
15. die Fortbildung.
(5) Die Überwachung der Einhaltung des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches (LFGB), der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft im Anwendungsbereich des LFGB kann in folgenden Bereichen von
amtlichen Kontrollassistentinnen und amtlichen Kontrollassistenten durchgeführt
werden:
1. Entnahme von Planproben und damit gemäß § 43 LFGB
verbundene Tätigkeiten.
2. Entnahme von außerplanmäßigen Proben.
3. In Einzelhandelsbetrieben
3.1 die Erfassung von überwachungsrelevanten Informationen und die
Unterlagenprüfung,
3.2 die Kontrolle von Handelsklassen,
3.3 die Überprüfung der Einhaltung der für Lebensmittel vorgeschriebenen
Temperaturen,
3.4 die Überprüfung von Kennzeichnungselementen,
3.5 die Überprüfung von Rücknahmeanordnungen.
4. Betriebskontrollen in Einzelhandelsbetrieben, die keine
hygienisch empfindlichen Lebensmittel abgeben.
5. Unterstützung von Lebensmittelkontrolleuren und
wissenschaftlichen Sachverständigen bei allen Tätigkeiten und Maßnahmen im
Rahmen der Überwachung von Betrieben im Bereich des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches.
6. Mitarbeit bei Verwaltungs- und Überwachungsvorgängen.
(6) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen
Kontrollassistentinnen und amtlichen Kontrollassistenten zu erlassen. Absatz 4
gilt entsprechend.
(7) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über den Lehrgang, die Prüfung und die Fortbildung von Futtermittelkontrolleuren nach § 5 der Verordnung über die fachlichen Anforderungen an die in der Futtermittelüberwachung tätigen Kontrolleure vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464) zu erlassen.
GV. NW. 1985 S. 259, geändert durch Artikel 29 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 83 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 6 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 1 des Gesetzes vom 13.3.2008 (GV. NRW. S. 220), in Kraft getreten am 1. Mai 2008; Artikel 3 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016. |
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§ 12 neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.3.2008 (GV. NRW. S. 220), in Kraft getreten am 1. Mai 2008; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016. |
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§ 9 und § 13 geändert durch Artikel 29 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. |
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§ 4, § 7 und § 11 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. |
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§ 2, § 3 zuletzt geändert und § 14 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016. |
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Überschrift und § 6 geändert und § 1, § 5 und § 9 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. |