Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
§ 3
Abgabe, Aussetzen und Abhandenkommen sehr giftiger Tiere
(1) Die Abgabe eines Tieres der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Arten zur Haltung im Land Nordrhein-Westfalen ist verboten, es sei denn, die Abgabe erfolgt an eine in § 1 Absatz 2 aufgeführte Stelle.
(2) Das Aussetzen eines Tieres der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Arten ist verboten.
(3) Das Abhandenkommen eines Tieres der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Arten ist von der Halterin oder dem Halter (Haltungsperson) unverzüglich dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt) mitzuteilen.
In Kraft getreten am 1. Januar 2021 (GV. NRW. 2020 S. 669). |