Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 11.7.2024

Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Anstalt des öffentlichen Rechts an die Kirchliche Zusatz- versorgungskasse Rheinland-Westfalen vom 14.07.1964

§ 2

(1) Die allgemeine Anstaltsaufsicht über die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen führt der Kultusminister im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Kultusminister im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr.

(2) Die besondere Anstaltsaufsicht (Versicherungsaufsicht) führt der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1964 S. 257.