Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 30.5.2024
§ 23
Örtliche Zulassungsbeschränkungen
Sofern in einem Studiengang, der nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, Zulassungszahlen festgesetzt werden, werden die Studienplätze von der Hochschule vergeben.