Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 12.6.2024
§ 25
Beteiligung am Örtlichen Vergabeverfahren
Hinsichtlich der Beteiligung am Verfahren gilt § 7 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1 bis 3 und 5 entsprechend.
§ 25
Beteiligung am Örtlichen Vergabeverfahren
Hinsichtlich der Beteiligung am Verfahren gilt § 7 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1 bis 3 und 5 entsprechend.