Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 20.9.2024
§ 5
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen gemäß § 41 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt gemäß § 41 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag.
(3) Für Prüferdelegationen gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
(4) In einfachen dringlichen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Das Umlaufverfahren kann in schriftlicher, elektronischer, anderer digitaler Form oder per E-Mail durchgeführt werden. Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied fristgemäß widerspricht.
In Kraft getreten am 1. April 2021 (GV. NRW. S. 398). |