Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
§ 10
Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge
(1) Zur Abschlussprüfung ist gemäß § 43 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz ferner zuzulassen,
1. wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen
Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der
Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein
Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf, wenn er
a) nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen
Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
b) systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen
Gliederung durchgeführt wird und
c) durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer
Ausbildung gewährleistet.
2. wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt.
In Kraft getreten am 1. April 2021 (GV. NRW. S. 398). |