Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
§ 30
Wiederholungsprüfung
(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden gemäß § 37 Absatz 1 Satz 2 Berufsbildungsgesetz. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.
(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung gemäß § 23 Absatz 2 Satz 2 mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in einer selbstständigen Prüfungsleistung gemäß § 23 Absatz 2 Satz 2 ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin gemäß § 8 wiederholt werden.
(4) Eine vollständig abgelegte Zwischenprüfung kann nicht wiederholt werden.
Sechster Abschnitt
Schlussbestimmungen
In Kraft getreten am 1. April 2021 (GV. NRW. S. 398). |