Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
Artikel 2
Das Programm wird über den Rundfunksatelliten TDF abgestrahlt. Die Vertragsstaaten streben darüber hinaus an, durch Bereitstellung zusätzlicher Übertragungswege eine möglichst gleichgewichtige Versorgungsreichweite zu erreichen.
GV. NW. 1991 S. 561. |
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GV. NW. 1993 S. 121. |