Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 30.5.2024

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen vom 21.05.2021

§ 5

Den unteren Landesbehörden sowie Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen werden die Befugnisse übertragen,

1. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden,

2. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung niederzuschlagen, im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 35 000 Euro,

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20 000 Euro, und

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 10 000 Euro zu erlassen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. Juni 2021 (GV. NRW. S. 717).