Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 11.7.2024

Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen - Entschädigungsregelung Landesunfallkasse vom 12.11.1998

§ 3
Pauschbetrag für Zeitaufwand

(1) Die Organmitglieder erhalten 50,-- € (Fn 2) als Pauschbetrag für Zeitaufwand für jeden Kalendertag einer Sitzung der Organe und ihrer Ausschüsse.

(2) Den Pauschbetrag nach Absatz 1 erhalten die Organmitglieder auch für die Teilnahme an Verhandlungen, Besprechungen, Tagungen und Veranstaltungen sowie für sonstige Anlässe, wenn die Teilnahme auf einem besonderen Auftrag des Organs beruht.

(3) Bei Teilnahme an mehr als einer Sitzung pro Tag wird der Pauschbetrag nur einmal gezahlt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 687, geändert durch Regelung v. 10.3.2000 (GV. NRW. S. 394).

Fn 2

entspricht 97,79 DM